Zusatzbausteine
Zusatzbausteine
Wissentliche Pflichtverletzung
Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass er wegen eines Verstoßes bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von einem Anderen für einen Vermögensschaden in die Haftung genommen wird.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind aber nur Verstöße, die im schlimmsten Fall grob fahrlässig begangen wurden. Die Ausschlüsse der Versicherungsbedingungen (AVB) besagen u.a. sinngemäß:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Für den Versicherungsnehmer heißt das: Kann der Versicherer bei einem Verstoß nachweisen, dass dieser Verstoß wissentlich geschah, dann lehnt er den Schaden unter Verweis auf die AVB schlicht ab. Der Versicherungsnehmer muss sich allein und auf eigene Kosten mit den Ansprüchen und der Begleichung des Schadens auseinandersetzen.
„Wissentliche Pflichtverletzung“ – was ist damit gemeint?
Für wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:
- die versicherte Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen des Mandanten haben und
- sie muss sich bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt.
Der Versicherer wird also darzulegen versuchen, dass die versicherte Person ihre Pflichten kannte und dass sie im Bewusstsein handelte, dagegen zu verstoßen. Und das gelingt häufiger, als man denkt.
Um den Versicherungsschutz zu erweitern – indem dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, einen Schaden einfach abzulehnen, weil er auf die Wissentlichkeit des Verstoßes verweisen kann – können wir Ihnen (als Einzige am Markt) die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung“ als Deckungserweiterung anbieten.
Einfach gesagt: Was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Standard-Deckung explizit ausschließen, nimmt diese Klausel mit in die Deckung hinein: wissentliche Pflichtverletzung und bedingten Vorsatz.
Allerdings gibt es Grenzen: „echter“ Vorsatz ist nicht versichert.
Cyber-Risk
Wie die meisten von uns wiegen auch Sie sich in der trügerischen Sicherheit, Sie seien nicht prominent genug für einen gezielten Hacker-Angriff - bei Hollywood-Stars oder Politikern sei dies etwas Anderes. Aber es geht ja auch nicht um Sie! Ziel einer Cyber-Attacke sind die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden-Kartei.
Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wurden 43% der großen Unternehmen sowie 26% der mittelständischen Unternehmen 2018 Opfer von Cyber-Sicherheits-Vorfällen. In über 85% der Fälle kam es zu Betriebsstörungen oder gar zu Ausfällen der Geschäftstätigkeit.
Cyber Attacken, IT-Systemfehler durch unerwünschte Software, Netzwerkausfälle bzw. Netzwerkunterbrechungen sowie Verlust von vertraulichen Daten können ein Unternehmen vollständig lahmlegen, da der Daten- und Kommunikationsaustausch nur noch eingeschränkt oder ganz unmöglich geworden ist. Dies kann Kundenbeziehungen zerstören, Lieferketten unterbrechen und behördliche Untersuchungen nach sich ziehen. Die resultierende Betriebsunterbrechung kann zu erheblichen Ertragsausfällen führen.
Vor dem Hacker-Angriff kann Sie unsere Cyber-Risk-Deckung nicht schützen, aber vor dem Schaden, der mit den erbeuteten Daten Ihrer Kunden angerichtet werden kann: vom Verkauf der Adressen über Erpressung bis zur Plünderung von Bankkonten.
In unserem Annex-Produkt werden Ertragsausfall während einer cyberbedingten Betriebsunterbrechung und Vermögensschäden durch Hackerangriffe, Datenverluste und die damit verbundenen Kosten versichert.
Weitere Leistungsinhalte:
- Ersatz der
- IT-Forensik- Kosten
- Kosten behördlicher Datenschutzverfahren
- Breach-Response-Kosten (Benachrichtigungs-, Rechtsberatungs- und sonstige „Krisen-Kosten“)
- Multimedia Haftpflicht
Mit der Cyber-Volldeckung können Sie sich darüber hinaus vor großen Schäden durch Risiken wie Cyber-Terror und Industriespionage versichern. Außerdem optimiert die Cyber-Volldeckung das Krisenmanagement im Schadenfall.
Betriebshaftpflicht
Die Annex-Betriebshaftpflicht-Versicherung ist für jede Firma unverzichtbar, da Sie als Unternehmer für verschuldete Schäden unbegrenzt und als Einzelunternehmer sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Nationale und internationale Haftungsgrundsätze für Betriebe werden immer weiter verschärft – gleichzeitig erhöht die immer verbraucherfreundlicher werdende Rechtsprechung das Haftungsrisiko.
Mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung versichern Sie Ihre gewerblichen Tätigkeiten und die Ihrer Mitarbeiter gegen Personen- und Sachschäden.
Ein Beispiel: Sie sitzen zu Hause beim Kunden und da dieser gastfreundlich ist, bietet er Ihnen einen frisch gepressten Tomatensaft an. Sie breiten Ihre Verkaufsmappe für Lebensversicherungen aus und besprechen mit dem Interessenten die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge – ein umfassendes Thema mit einigen Verkaufshelfern. Ungeschickterweise stoßen Sie während Ihres Gesprächs das Glas Tomatensaft um und ruinieren dadurch den weißen Schafsfellteppich Ihres Kunden – ein klassischer Fall für eine Betriebshaftpflicht-Versicherung
Vertrauensschaden
Die „Einzelkämpfer“ unter den Kollegen haben es einfach, denn sie haben die weitest gehende Kontrolle: ohne Mitarbeiter für die geschäftlichen Angelegenheiten und ohne externen Service für die Büro-EDV und die Büro-Sauberkeit ist der Kreis der „üblichen Verdächtigen“ sehr klein, wenn Geld in der Kasse fehlt: Sie können es nur selbst gewesen sein! Es sei denn, Sie haben sich nicht völlig von der Außenwelt abgenabelt und die Annehmlichkeiten des Internet genutzt? Dann könnte auch ein halbwegs kompetenter Hacker das Konto leergeräumt haben!
Wer aber so viel Arbeit hat, dass er Mitarbeiter benötigt, wer sich auf sein Vermittlungsgeschäft konzentriert, anstatt sich die Nächte mit einem widerspenstigen Computer um die Ohren zu schlagen, sondern dafür einen externen Spezialisten engagiert, wer Reinigungspersonal beschäftigt, anstatt am Wochenende sein Büro zu putzen, der sollte über die Vorteile einer Vertrauensschaden-Versicherung nachdenken. Und zwar am besten, bevor Unregelmäßigkeiten bei der Buchhaltung aufgetaucht sind.
Die Vertrauensschaden- Versicherung versichert Sie bzw. Ihr Unternehmen (unter Berücksichtigung der Tochterunternehmen) gegen Vermögensschäden, die durch Vertrauenspersonen – das sind z.B. eigene Mitarbeiter, aber auch externe Arbeitnehmer (EDV-, Wartungs-, Sicherheits- und Reinigungspersonal) – verursacht werden können, wenn man ihnen nur ein bisschen kriminelle Energie zutraut. Der Fantasie der Insider sind bei Delikten wie Betrug, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Diebstahl und Computermissbrauch kaum Grenzen gesetzt; der Raffinesse von Hackern übrigens auch nicht. Ebenso können „branchentypische Praktiken“ wie z.B. das Abwerben von Kunden, die Unterschlagung von Anträgen und deren Weitergabe an andere Vermittler, das „Erfinden“ fiktiver Kunden und Anträge oder das bewusste Nichtweiterleiten von Anzeigen und Informationen an Sie und Ihre Vertragspartner Versicherungsschäden infolge von Vertrauensmissbrauch nach sich ziehen.
Leistungsinhalte sind u.a.:
- Vermögensschäden durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen (Mitarbeiter und beschäftigtes externes Personal) sowie von außenstehenden Dritten durch Eingriff in EDV-Systeme (Hackerschäden), auch dann, wenn der Schadenstifter nicht identifiziert werden kann
- Kostenübernahme für die interne Schadenermittlung
- Kostenübernahme für externe Schadenermittlung und Rechtsberatung bis zu 20 % des versicherten unmittelbaren Schadens
- Täuschungsschäden sind mitversichert
Mitversichert sind:
- alle (auch neu hinzukommende) Tochterunternehmen in Mehrheitsbeteiligung
- Mitglieder des Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats (gehören zum Kreis der Vertrauenspersonen)
- Organmitglieder mit bis zu 20 % Anteil am Gesellschaftskapital (gehören zu den Vertrauenspersonen)
Mitversichert werden können:
- vorläufige Entschädigungsleistungen
- Rückwärtsdeckung
- ausscheidende Vertrauenspersonen (bis zu 12 Monate nach Ausscheiden)
Erweiterte Übernahme Nachhaftung
Das Ausscheiden aus der Vermittler-Tätigkeit kann der Schritt in den verdienten Ruhestand sein oder Ausdruck einer beruflichen Neuorientierung.
So oder so: Der Beginn einer neuen Lebensphase sollte ungetrübt sein von möglichen „Altlasten“ der gerade abgeschlossenen.
Moderne Vermögensschaden-Haftpflicht-Verträge wie die von uns angebotenen, erklären die Übernahme der Nachhaftung aus Vorverträgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (nahtloser Versicherungsschutz von Vertrag zu Vertrag u.ä). Die Nachhaftung der Vorverträge wird übernommen, wenn ein Spätschaden während der Vertragslaufzeit Ihres aktuellen Vertrages gemeldet wird. Bei Beendigung dieses Vertrages (ohne Anschlussvertrag) beginnt zwar dessen Nachhaftung, aber die Übernahme der Nachhaftung der Vorverträge ist beendet, die Nachmeldung von Spätschäden aus deren Laufzeit ist nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Es entsteht für diese Schäden eine temporäre Deckungslücke. Sie besteht so lange, bis die Verjährungsfrist (10 Jahre) abgelaufen ist.
Der Risikofreudige wird auf die Verjährung setzen und hoffen, dass der mögliche Verstoß so lange verborgen bleibt. Wenn Sie auf „Nummer sicher“ gehen wollen, lassen Sie die Lücke gar nicht erst entstehen. Mit dem Zusatzbaustein „Erweiterte Übernahme Nachhaftung“ verlängern Sie die Nachmeldefrist für Verstöße aus der Zeit der Vorversicherungen um die Nachhaftungszeit Ihres Vertrages.