Haftpflicht Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO
speziell geregelt u. a. in der Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV
Status
- natürliche oder
- juristische Personen (z. B. GmbH, AG), der Antrag wird durch Geschäftsführer/Vorstand gestellt
- bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen
Tätigkeit
Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt als:
- Versicherungsmakler:
wer für einen Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein
oder
- Versicherungsvertreter:
wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst insbesondere nach § 34d Abs. 1 S. 4 GewO:
- Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
- soweit der Versicherungsnehmer unmittelbar oder mittelbar über die Webseite oder ein anderes Medium einen Versicherungsvertrag abschließen kann:
- die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsvertrag / Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt
- die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags
Voraussetzungen
Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO.
Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen IHK und erfolgt spezifisch als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter. Erforderlich sind:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie)
- erfolgreiche vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung
Es besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister, § 34d Abs. 10 GewO. Die Pflicht erstreckt sich ebenso auf Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, § 34d Abs. 10 S. 1 GewO. Registerbehörde ist die IHK, § 34d Abs. 10 GewO i. V. m. § 11a Abs. 1 GewO.
Kommentar
Gesetzlich geregelte Haftung für Rechtsschein als Versicherungsmakler
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler, § 34d Abs. 1 S. 3 GewO. (s. auch § 59 Abs. 3 VVG - sog. „Anscheins- oder Pseudomakler“- Wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er handle als Makler, haftet wie ein Makler.)
Keine Annahme von Sondervergütungen
Versicherungsvermittler dürfen Versicherungsnehmern keine Sondervergütungen gewähren oder versprechen, § 34d Abs. 1 S. 6, 7 GewO i. V. m. § 48b VAG. Sondervergütungen sind insbesondere die vollständige oder teilweise Abgabe von Provisionen, Sach- und Dienstleistungen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen sowie Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Geringwertige Belohnungen oder Geschenke bis zum Gesamtwert von 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr sind davon ausgenommen, § 48b VAG.
Vermittler ODER Berater
Versicherungsvermittler dürfen nicht als Honorar-Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.
Eine Beratung durch den Versicherungsmakler gegen Honorar im Zusammenhang mit der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen ist jedoch zulässig, soweit diese nicht gegenüber Verbrauchern erfolgt, § 34 Abs. 1 S. 8 GewO.
Ausnahmen von der Erlaubnis- und Versicherungspflicht
Auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wird, wer Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren und Dienstleistungen vermittelt, soweit er nachweisen kann, dass dies unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler geschieht, die selbst Inhaber einer Erlaubnis sind.
Ebenfalls befreit werden kann, wer für eines oder mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird und soweit er von dessen/deren Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nach § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO umfasst ist. Zuverlässigkeit, Qualifizierung und geordnete Vermögensverhältnisse sind ebenfalls vom Auftraggeber der zuständigen Behörde zuzusichern.
Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler, der ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens (sog. gebundener Vertreter bzw. „Ausschließlichkeitsvertreter“), bzw. nicht in Konkurrenz stehende Produkte vermittelt (sog. „unechter Mehrfachagent“). Die uneingeschränkte Haftung ist hierbei jedoch durch das Versicherungsunternehmen zu gewährleisten. Eine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister als gebundener Vertreter besteht dennoch.
Rechtliche Beratungsbefugnis des Versicherungsmaklers
Die dem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, auch Beschäftigte von Unternehmen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Aktuelle Änderungen:
- Die delegierte Verordnung 2019/1935 der europäischen Kommission wurde am 22.11.2019 im EU- Amtsblatt veröffentlicht und trat am 12.12.2019 mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten (12.06.2020) in Kraft.
Die Mindestdeckungssummen in der Versicherungsvermittlung erhöhte sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler im Sinne des § 34 d GewO dadurch auf 1.300.380 Euro je Schadensfall und 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres. - Weiterbildungsverpflichtung von 15 Stunden jährlich (seit 15.12.2018 durch Änderung § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO nach der neuen VersVermV in Kraft seit 20.12.2018) erstmalig bereits für das Kalenderjahr 2018
- Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV: Aufstellen von Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung sowie deren Einhaltung
- Informationen zu Produktfreigabeverfahren einschließlich Zielmarkt müssen vorgehalten werden, Empfehlungen müssen dem „best interest“ des Versicherungsnehmers folgen und nicht durch Vergütungsstrukturen u. ä. konterkariert werden, § 14 VersVermV
- Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten bei Versicherungsanlageprodukten nach §§ 18, 19 VersVermV sowie seit 01.10.2018 unmittelbar anwendbare delegierte Verordnung (EU) 2017/2359
- Informationspflichten nach § 15 VersVermV (vgl. § 11 VersVermV a. F.)
Versicherungsschutz
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (§ 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO), soweit nicht eine gleichwertige Garantie erbracht wird (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO). Die Mindestversicherungssumme wir in regelmäßigen Abständen nach Vorgabe des Gesetzgebers angepasst. Die Nachhaftung muss unbegrenzt gegeben sein.