Haftpflicht Versicherungsvermittler
Schutz für Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 GewO
Versichert sind Versicherungsvermittler, welche:
von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen,
oder
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Wer ist versichert?
Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Versicherungssummen
- 1.500.000 EUR bis 3.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
- 2 bis 6-fache Maximierung möglich
- höhere Versicherungssummen auf Anfrage
- Verletzungen von Geheimhaltungsverpflichtungen (Sublimitierung)
- AGG-Deckung für Schäden wegen Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung (Sublimitierung)
Zusatzbausteine
- Betriebs-Haftpflicht
- wissentliche Pflichtverletzung
- erweiterte Übernahme der Nachhaftung
- Cyber Risk–Annex
- Straf-Rechtsschutz-Annex
- unredliche Mitarbeiter (VSV)
gesetzliche Bestimmungen
Seit dem 22.05.2007 besteht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen (ausgenommen sind Tippgeber, Annexvermittler und Angestellte von Versicherungsunternehmen) die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Erforderlicher Umfang der Berufshaftpflichtversicherung:
- Mindestversicherungssumme
- 1.300.380 EUR je Versicherungsfall
- 1.924.560 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- unbegrenzte Nachhaftung für alle in der Vertragslaufzeit vorkommenden Verstöße
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Nach Erlaubniserteilung unterliegt der Gewerbetreibende einer jährlichen Weiterbildungsverpflichtung von 15 Zeitstunden.
Klauseln
- die Tätigkeit als Assekuradeur
- Beratung/Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge ohne Rückdeckungsversicherung
- Ansprüche aus Rechtsverhältnissen mit Dritten
Mögliche Prämiennachlässe
- Ausschließlichkeitsvermittler
- Laufzeitnachlass