Haus-& Grundbesitzerhaftpflicht

Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht- Versicherung

Ein Teil der Deckung, die eine Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht- Versicherung einschließt, ist in geringerem Umfang bereits in der Privat- Haftpflicht- Versicherung (PHV) oder – falls es sich z.B. um Betriebsgrundstücke handelt – in der Betriebs- Haftpflicht- Versicherung (BHV) mitversichert.

Für nicht ausschließlich selbst genutzte Immobilien sind i.d.R. separate Verträge notwendig.

für Vermieter:

Sobald eine Immobilie jedoch vermietet wird oder eine Person im Haus wohnt, die kein Familienangehöriger ist z.B. ein Mieter in einer Einliegerwohnung, könnte der Deckungsumfang der Privat- Haftpflicht- Versicherung nicht mehr ausreichend sein. Für Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer als Vermieter empfiehlt sich dann eine H & G- Versicherung. (Deshalb wird die Haus- & Grundbesitzer- Haftpflicht- Versicherung manchmal auch als „Vermieter- Haftpflicht“ bezeichnet.)

Tipp: Die Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden in Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken vermieteten Räumen in Gebäuden des Versicherungsnehmers kann bei einigen Anbietern mitversichert werden.

für Wohneigentumsgemeinschaften:

Ähnlich gelagert ist der Fall bei Wohnungseigentümer- Gemeinschaften. Zwar ist jeder einzelne Wohnungseigentümer durch seine PHV geschützt, aber nur soweit es sein Eigentum angeht. Das Gemeinschaftseigentum – z.B. so risikoträchtige Teile wie Dach oder Treppenhaus – ist durch die Privat- Haftpflicht- Versicherungen der Eigentümer nicht mitversichert. Auch hier empfiehlt sich eine Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht- Versicherung für die Eigentümer- Gemeinschaft.

Tipp: Die gesetzliche Haftpflicht des Mitglieds einer WEG aus dessen Besitz und/oder Vermietung von Sondereigentum sowie die Ansprüche der Wohnungseigentümer, Teileigentümer oder Verwalter untereinander kann bei einigen Anbietern mitversichert werden.

 

Sinnvolle Deckungserweiterungen der Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht- Versicherung

  • Einschluss Bauherrenrisiko
  • Einschluss von Heizöltanks (z.B. bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 2.000 l/kg)
  • Einschluss von Photovoltaik-/Solaranlagen (Verkehrssicherungspflicht des Besitzers und Haftpflicht aus der Einspeisung von Strom ins öffentliche Stromnetz)