Haftpflicht Immobilien- Darlehensvermittler
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO
speziell geregelt u. a. in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV
Status
- natürliche oder
- juristische Personen (z. B. GmbH, AG)
- bei Personengesellschaften hat jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis für seine Person einzuholen
Tätigkeit
Gewerbsmäßige Vermittlung oder Beratung (nicht lediglich Tippgeber) zum Abschluss von:
- Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Abs. 3 BGB),
also entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind
oder
- entsprechenden Finanzierungshilfen (§ 506 BGB),
wie Zahlungsaufschub oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen; auch ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub, soweit er die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird
Grundpfandrechte sind die Hypothek (§ 1113 BGB), die Grundschuld (§ 1191 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB). Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die den gesetzlichen Vorschriften über Grundstücke unterliegen, z. B. das Erbbaurecht.
Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist unvereinbar mit der Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater, § 34i Abs. 5 S. 2 GewO. Sie bedarf einer eigenen Erlaubnis nach § 34i GewO sowie einer Registereintragung als Honorar-Immobiliardarlehensberater.
Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34i Abs. 1 GewO derzeit nicht erfasst, da Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrages, bei dem es sich durchaus um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.
Voraussetzungen
Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO unter Nachweis von:
- Zuverlässigkeit
- geordneten Vermögensverhältnissen
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie
- erfolgreich vor der IHK abgelegter Sachkundeprüfung
- Hauptsitz/-niederlassung im Inland, Ausübung der Tätigkeit im Inland.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34i GewO, IHK oder Gewerbebehörde.
Wer auf Grundlage der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO auch in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Notifizierungsverfahren durchlaufen.
Es besteht eine Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister, § 34i Abs. 8 GewO. Die Pflicht erstreckt sich ebenso auf Personen, die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind. Registerbehörde ist die IHK, §§ 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GewO.
Kommentar
Keiner Erlaubnis bedürfen nach § 32 Abs. 1 KWG lizenzierte Kreditinstitute. Dies gilt auch für bestimmte Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EWR, wenn diese von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurden, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der EU beaufsichtigt wird.
Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler sowie die Erlaubnis zur Honorar-Immobiliardarlehensberatung schließen sich gegenseitig aus, § 34i Abs. 5 GewO.
Versicherungsschutz
Es besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO (oder zur Erbringung einer gleichwertigen Garantie).
Die Mindestversicherungssumme beträgt 460.000 EUR je Versicherungsfall und 750.000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres. Zudem ist eine unbegrenzte Nachhaftung erforderlich. Die Überprüfung der Mindestversicherungssumme erfolgt durch die Europäische Bankenaufsicht aller zwei Jahre.