Haftpflicht Finanzdienstleister
Schutz für Finanzdienstleister gemäß § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GewO
(Vermittlung von Bausparen, Leasing, Immobilien, Finanzierungen)
Versichert sind Finanzdienstleister, die den Abschluss von Darlehensverträgen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 34 i Abs. 1 S. 1 GewO fallen, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
Bei Einschluss des Immobilienmaklers ist die Vermittlung zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge versichert.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt den Gewerbetreibenden für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Vermögensschäden sind sämtliche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind u.a.:
- Vermittlung von Finanzierungen und Hypotheken*
- Vermittlung von Bausparverträgen und Leasingverträgen
- Vermittlung von Lebensarbeitszeitkonten*
- Vermittlung von GKV-Mitgliedschaften
* sofern keine sonstige, über die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO hinausgehende Erlaubnis erforderlich ist
Versicherungssummen
- 100.000 EUR bis 3.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
- 2 bis 6-fache Maximierung möglich
- höhere Versicherungssummen auf Anfrage
- Verletzungen von Geheimhaltungsverpflichtungen (Sublimitierung)
Zusatzbausteine
- Betriebs-Haftpflicht
- wissentliche Pflichtverletzung
- erweiterte Übernahme der Nachhaftung
- Cyber Risk–Annex
- Straf-Rechtsschutz-Annex
- unredliche Mitarbeiter (VSV)
gesetzliche Bestimmungen
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Klauseln
- Vermittlung der Gelegenheit zum Kauf und Verkauf von Edelmetallen, -steinen sowie Industrie- und Technologie-Metallen *
- Vermittlung von Direktinvestments in Waggons und Eisenbahnen einschließlich der Bewirtschaftungsverträge *
- Vermittlung von Direktinvestments in erneuerbare Energien einschließlich der Bewirtschaftungsverträge *
- Vermittlung von Gas- und Strom- Lieferungsverträgen *
- die rechtlich zulässige Tätigkeit als Finanzplaner (CFP: Certified Financial Planner)
- zertifizierte Generationenberatung und Ruhestandsplanung
- Ansprüche aus Rechtsverhältnissen mit Dritten
- Beratung bei der Gründung / Unterhaltung von betrieblichen Versorgungseinrichtungen
* sofern keine sonstige, über die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO hinausgehende Erlaubnis erforderlich ist
Mögliche Prämiennachlässe
- Laufzeitnachlass