Haftpflicht Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

speziell geregelt u. a. in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV

(Eine Änderung der FinVermV zur Anpassung an die MiFID II-Vorgaben soll in Kürze erfolgen. Ein entsprechender Entwurf soll voraussichtlich im März 2019 im Bundesrat behandelt werden. Es werden voraussichtlich umfangreiche neue Pflichten für die Finanzanlagevermittler normiert, u. a. die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen.)

Status

  • natürliche oder
  • juristische Personen (z. B. GmbH, AG), der Antrag wird durch Geschäftsführer/Vorstand gestellt
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen

Tätigkeit

Als Finanzanlagenvermittler tätig ist, wer gewerbsmäßig Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt zu:

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung
Sie umfasst die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen (s. § 2 WpHG, z. B. Wertpapiere: Aktien, Unternehmens-beteiligungen, Genussscheine, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Derivate; u. a.).

Die Empfehlung wird dabei auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt.

Anlagevermittlung
Sie liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i. S. v. § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch eine Einwirkung auf den Anleger mit dem Ziel, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt, also das Geschäft fördert, gilt als Anlagevermittlung. Wer ausschließlich als Tippgeber handelt, erbringt keine Anlagevermittlung.

Voraussetzungen

Erlaubnispflicht
Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO.

Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen IHK oder Gewerbebehörde (abhängig vom Bundesland). Erforderlich sind:

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • erfolgreiche vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung

Direkte Beteiligung an der Vermittlung
Der Sachkundenachweis ist auch für beschäftigte Personen zu erbringen, die direkt bei der Beratung und Vermittlung tätig werden; ebenso ist ihre Zuverlässigkeit sicherzustellen.

Es besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister, §§ 34f Abs. 4, 11a Abs. 1 GewO unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit für den Finanzanlagenvermittler selbst und die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen, § 34f Abs. 6 GewO.

Kommentar

Regelungen zu Sachkunde, Haftpflichtversicherung, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler enthält vor allem die FinVermV. Unter anderem zur weiteren Anpassung an die Vorgaben der MIFID II werden hier in Kürze eine Reihe von Änderung erwartet. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung der FinVermV liegt bereits vor. (Beratung im Bundesrat derzeit für März 2019 geplant)

Einige wichtige Änderungen lt. Entwurf hier im Überblick:

  • erweiterte Regelungen zur Vermeidung, Offenlegung möglicher Interessenkonflikte zwischen Vermittler, Anleger und an der Vermittlung mitwirkenden Personen
  • Vergütungsstruktur und Verkaufsziele von Beschäftigten des Finanzanlagevermittlers dürfen sich nicht mit der Pflicht zum Handeln im „bestmöglichen Interesse“ des Anlegers überschneiden. Provisionen die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen jedoch grundsätzlich weiterhin angenommen werden.
  • Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen, sobald sie die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen zum Inhalt haben (somit ggf. auch nur den beratungs- und vermittlungsrelevanten Teil von Telefongesprächen mit Kunden) und Vorab-Information der Kunden sowie Beschäftigten hierüber; fünfjährige Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen
  • aus dem Beratungsprotokoll wird die Geeignetheitserklärung nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 18 FinVermV

Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung ist der Vermittler zur Beschaffung der Informationen über den Zielmarkt der Finanzanlage von Konzepteur oder Emittent, der Beurteilung der Geeignetheit anhand dieser verpflichtet. Eine Vermittlung außerhalb des Zielmarktes ist nach derzeitiger Entwurfsfassung nicht erlaubt.

Versicherungsschutz

Pflichtversicherung

Es besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO. Die Mindestversicherungssumme beträgt ab 15.01.2018 je Versicherungsfall 1.276.000 EUR bzw. 1.919.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Mindestversicherungssumme wird alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 15.01.2023.