Haftpflicht Finanzanlagenberater
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO
speziell geregelt u. a. in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV
(Eine Änderung der FinVermV zur Anpassung an die MiFID II-Vorgaben soll in Kürze erfolgen. Ein entsprechender Entwurf soll voraussichtlich im März 2019 im Bundesrat behandelt werden. Es werden voraussichtlich umfangreiche neue Pflichten für Finanzanlagenberater normiert, u. a. die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen.)
Status
- natürliche oder
- juristische Personen (z. B. GmbH, AG), der Antrag wird durch Geschäftsführer/Vorstand gestellt
- bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen
Tätigkeit
Als Honorar-Finanzanlagenberater tätig ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3 GewO, also:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von diesem in anderer Weise abhängig zu sein.
Die Erlaubnis und Tätigkeit kann auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden.
Der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO darf kein Gewerbe nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler ausüben und umgekehrt.
Voraussetzungen
Erlaubnispflicht
Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34h Abs. 1 S. 1 GewO.
Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen IHK oder Gewerbebehörde (abhängig vom Bundesland). Erforderlich sind:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- erfolgreiche vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung
Bei einem Wechsel von Finanzanlagevermittlung zu Finanzanlageberatung unter Vorlage der gültigen Erlaubnisurkunde erfolgt keine erneute Prüfung von Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnissen sowie Sachkunde. Die alte Erlaubnis erlischt mit Eintragung der neuen.
Der Sachkundenachweis ist bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich, bei juristischen Personen von den gesetzlichen Vertretern. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern kann ein Ausschluss einzelner Vertreter von der unmittelbar beratenden bzw. vermittelnden Tätigkeit durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, wodurch im Einzelfall auf das Vorliegen der Sachkunde verzichtet werden kann. Der Ausschluss ist der Erlaubnisbehörde darzulegen.
Eine Delegation der Sachkundenachweises auf einen sachkundigen Angestellten ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.
Es besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister, §§ 34f Abs. 4, 11a Abs. 1 GewO i. V. m. § 34h Abs. 1 S. 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit für den Finanzanlagenberater selbst und die unmittelbar bei der Finanzanlagenberatung mitwirkenden Personen.
Kommentar
Der Beratung durch den Finanzanlagenberater ist eine hinreichend große Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen.
Es ist ausschließlich eine Vergütung durch den Anleger zulässig. Soweit eine geeignete Finanzanlage nur gegen Zuwendung erhältlich ist, muss diese Zuwendung nach Erhalt ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden.
Regelungen zu Sachkunde, Haftpflichtversicherung, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für die Tätigkeit als Finanzanlagenberater enthält vor allem die FinVermV. Unter anderem zur weiteren Anpassung an die Vorgaben der MIFID II werden hier in Kürze eine Reihe von Änderung erwartet. Ein entsprechender Entwurf der Änderung der FinVermV liegt bereits vor. (Beratung im Bundesrat derzeit für März 2019 geplant)
Einige wichtige Änderungen lt. Entwurf hier im Überblick:
- erweiterte Regelungen zur Vermeidung, Offenlegung möglicher Interessenkonflikte zwischen Berater, Anleger und an der Beratung mitwirkenden Personen
- Vergütungsstruktur von Beschäftigten des Finanzanlagenberaters dürfen sich nicht mit der Pflicht zum Handeln im „bestmöglichen Interesse“ des Anlegers überschneiden
- Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen, sobald sie die Beratung zu Finanzanlagen zum Inhalt haben (somit ggf. auch nur den beratungsrelevanten Teil von Telefongesprächen mit Kunden) und Vorab-Information der Kunden sowie Beschäftigten hierüber; fünfjährige Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen
- aus dem Beratungsprotokoll wird die Geeignetheitserklärung nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 18 FinVermV
Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung ist der Berater zur Beschaffung der Informationen über den Zielmarkt der Finanzanlage von Konzepteur oder Emittent, der Beurteilung der Geeignetheit anhand dieser verpflichtet. Eine Vermittlung außerhalb des Zielmarktes ist nach derzeitiger Entwurfsfassung letztlich nicht erlaubt.
Versicherungsschutz
Pflichtversicherung
Es besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, § 34h Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO. Die Mindestversicherungssumme beträgt ab 15.01.2018 je Versicherungsfall 1.276.000 EUR bzw. 1.919.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Mindestversicherungssumme wird alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 15.01.2023.