Haftpflicht Finanzanlagenberater
Schutz für Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34 h GewO
Versichert sind Honorar-Finanzanlagenberater, die gewerbsmäßig im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG Anlageberatung gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 VermAnlG
gegen Honorar erbringen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Was ist versichert?
Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit des Honorar-Finanzanlagenberaters.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Versicherungssummen
- 1.500.000 EUR bis 3.000.000 EUR je Schadenfall frei wählbar
- 2 bis 6-fache Maximierung möglich
- höhere Versicherungssummen auf Anfrage
- Verletzungen von Geheimhaltungsverpflichtungen (Sublimitierung)
- AGG-Deckung für Schäden wegen Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung (Sublimitierung)
Zusatzbausteine
- Betriebs-Haftpflicht
- wissentliche Pflichtverletzung
- erweiterte Übernahme der Nachhaftung
- Cyber Risk–Annex
- Straf-Rechtsschutz-Annex
- unredliche Mitarbeiter (VSV)
Gesetzliche Bestimmungen
Seit dem 01.08.2014 besteht für die gewerbsmäßige Finanzanlagenberatung die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Erforderlicher Umfang der Berufshaftpflichtversicherung:
- Mindestversicherungssumme
- 1.276.000 EUR je Versicherungsfall
- 1.919.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- unbegrenzte Nachhaftung für alle in der Vertragslaufzeit vorkommenden Verstöße
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Klauseln
- Ansprüche aus Rechtsverhältnissen mit Dritten
Mögliche Prämiennachlässe
- Laufzeitnachlass