Bauleistung

Bauleistungs- Versicherung

Die Bauleistungs- Versicherung ist ihrem Aufbau nach eine Allgefahrenversicherung, d.h. sie umfasst prinzipiell alle Ereignisse, die unvorhergesehen die versicherten Sachen zerstören oder beschädigen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Bauleistungs- Versicherungen werden grundsätzlich anhand von zwei Bedingungswerken klassifiziert. Sie sind dabei jeweils auf Bauleistungen oder zusätzlich die Baunebenleistungen ausgerichtet.

 

  1. Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs- Versicherung durch Auftraggeber“ (ABN)

Bei dieser Variante sind bei einem Neubau oder einem Umbau von Immobilien alle Bauleistungen mitversichert. Das Versicherungsprodukt eignet sich deshalb in besonderem Maße für Bauherren, Generalunternehmer sowie Generalübernehmer.

Versicherte und nicht versicherte Sachen

Versicherte Sachen

Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).

Zusätzlich versicherbare Sachen

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert:

  1. Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen
  2. Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen
  3. Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert
  4. Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
  5. Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind
  6. Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind

Nicht versicherte Sachen

  1. Wechseldatenträger
  2. bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände
  3. maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke
  4. Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile
  5. Kleingeräte und Handwerkzeuge
  6. Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen
  7. Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baucontainer, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen
  8. Fahrzeuge aller Art
  9. Akten, Zeichnungen und Pläne
  10. Gartenanlagen und Pflanzen

Versicherte und nicht versicherte Gefahren

Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.

Zusätzlich versicherbare Gefahren

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für

  1. Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile;
  2. Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
  3. Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von:
    • - ungewöhnlichem Hochwasser
    • - außergewöhnlichem Hochwasser
  4. Schäden durch innere Unruhen, Streik und Aussperrung

 

Nicht versicherte Gefahren

  1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
    • - Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen
    • - Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind
    • - Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen
  2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem keine Entschädigung für Schäden:
    • - durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
    • - durch normale Witterungseinflüsse (Ausnahme: der Witterungsschaden ist infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden)
    • - durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern
    • - durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung
    • - während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als drei Monaten
    • - durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden
    • - durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
    • - durch innere Unruhen
    • - durch Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand
    • - durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen

Versicherte Kosten

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
  • Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
  • sofern vereinbart: Schadensuchkosten

Weiterer Absicherungsbedarf für Bauherren

  1. Bauherrenhaftpflichtversicherung
    • Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung eigener Bauvorhaben
  2. Feuerrohbauversicherung
    • Schutz bei Eigenschäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion
    • wird i.d.R. prämienfrei angeboten, wenn ab Bezugsfertigstellung beim selben Anbieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wird

 

  1. „Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs-Versicherung von Unternehmerleistungen“ (ABU)

Der Versicherungsschutz dieser Variante umfasst neben den Bauleistungen auch die Baunebenleistungen. Darüber hinaus sind nicht nur Bauphasen im Hoch- und Tiefbau, sondern auch beim Tunnel- oder Straßenbau versichert. Gleiches gilt für Baumaßnahmen im Bereich von Kläranlagen oder Tunneln. Die Bauleistungs- Versicherung nach den ABU ist somit auf Bauunternehmen ausgerichtet. Der Versicherungsschutz lässt sich mit der Zusatzklausel 6364 auch um das Auftragsgeberrisiko erweitern.

Versicherte und nicht versicherte Sachen

Versicherte Sachen

Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens
einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.

Zusätzlich versicherbare Sachen

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert:

  1. Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind
  2. Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistung sind

Nicht versicherte Sachen

  1. Wechseldatenträger
  2. bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände
  3. maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke
  4. Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile
  5. Kleingeräte und Handwerkzeuge
  6. Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen
  7. Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen
  8. Fahrzeuge aller Art
  9. Akten, Zeichnungen und Pläne
  10. Gartenanlagen und Pflanzen

Versicherte und nicht versicherte Gefahren

Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und
diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Zusätzlich versicherbare Gefahren

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für

  1. Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
  2. Schäden durch Gewässer und / oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von:
    • ungewöhnlichem Hochwasser
    • außergewöhnlichem Hochwasser

Nicht versicherte Schäden

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:

  • Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
  • Verluste von versicherten Sachen
  • Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen

Nicht versicherte Gefahren

  1. Bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik oder Verzicht auf notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen, wird keine Entschädigung geleistet für Schäden durch:
    • Frost
    • Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes (Schäden aus Grund und Boden)
  2. Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht geleistet für Schäden:
    • durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
    • durch normale Witterungseinflüsse (Ausnahme: der Witterungsschaden ist infolge eines anderen versicherten Schadens entstanden; für Schäden durch Frost gilt das Vorgenannte)
    • durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern
    • durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung
    • während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als drei Monaten
    • durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden
    • durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
    • durch Innere Unruhen
    • durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher Hand
    • durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen

Versicherte Kosten

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
  • Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
  • sofern vereinbart: Schadensuchkosten