Gruppenverträge
23. August 2016
Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung
Ein wichtiger Punkt der EU-Vermittlerrichtlinie ist die Forderung nach einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für eine Tätigkeit als Makler und Finanzdienstleister. Die Verpflichtung dazu betrifft alle Vermittler, auch Vermittler produktakzessorischer Versicherungen. Es wird keine Übergangsfristen geben. Am Tag der Verkündung des Gesetzes muss auch der Nachweis der Haftpflichtversicherung erbracht werden.
Warum wir keine Gruppenverträge anbieten
Für Firmen und Vertriebsorganisationen stellen Gruppenverträge scheinbar eine günstige Möglichkeit dar, die Verpflichtung der Vermittler zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu erfüllen.
Man sollte jedoch bedenken: Gruppenverträge, die eine Gesamtmaximierung enthalten, sind nicht konform mit der EU- Vermittlerrichtlinie und scheiden ohnehin aus.
Ausserdem gibt es Versicherer, die Vorversicherungszeiten nur in dem Fall anerkennen, in dem der Antragsteller selbst auch Versicherungsnehmer der Vorversicherung war. Da bei Gruppenverträgen zumeist nur eine Person oder eine Firma als „juristische Person“ in der Funktion des Versicherungsnehmers auftritt, werden allen nur „mit“-versicherten Personen in diesem Fall keine Vorversicherungszeiten anerkannt. Scheidet eine dieser Personen aus dem Gruppenvertrag aus, weil sie sich selbst versichern möchte oder muss, so besteht für diese Person Deckung für „Altlasten“ nur im Rahmen der Nachhaftung des Gruppenvertrages. Für Pflichtverletzungen dieser Person aus der Zeit der Mitversicherung über den Gruppenvertrag, die erst gemeldet werden, nachdem die Zeit der Nachhaftung abgelaufen ist, besteht für diese Person kein Versicherungsschutz, da ja der neue Versicherer keine Vorversicherungszeiten anerkannt hat. Der scheinbar so günstige Gruppenvertrag kann sich für diese Person nachträglich als existenzbedrohende „Falle“ erweisen!