EU-Vermittlerrichtlinie - Kabinettsentwurf
23. August 2016
Nachdem sich die Bundesrepublik reichlich Zeit gelassen hat mit der Umsetzung der von der EU vorgegebenen Richtlinie für Tätigkeiten als Versicherungsvermittler, liegt seit dem 03.05.2006 ein Kabinettsentwurf vor, dem das kommende Gesetz weitgehend entsprechen dürfte.
Übergangsfristen
Der Referentenentwurf sah noch eine 2-jährige Karenzzeit vor. Der Kabinettsentwurf hat die Regelung scheinbar verschärft.
Wenn das Gesetz verkündet worden ist, tritt eine Übergangsregelung in Kraft, die bis zum 01. Januar des zweiten, auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres gültig sein wird. Das heißt: Tritt das Gesetz noch im Jahr 2006 in Kraft, endet die Übergangsregelung am 01.01.2008 (Karenzzeit: etwas mehr als 1 Jahr. Das wäre eine eine deutliche Verschärfung dessen, was der Referentenentwurf vorsah!). Wird es erst Anfang 2007 verabschiedet – was allgemein erwartet wird –, gilt die Übergangsregelung bis zum 01.01.2009 (Karenzzeit: 2 Jahre). Bis dahin bedürfen Vermittler noch keiner Erlaubnis für ihre Tätigkeit.
Registrierung
Nachdem die Übergangsregelung abgelaufen ist, müssen alle Versicherungsvermittler re-gistriert sein, um ihren Beruf ausüben zu können. Die Registrierung im Vermittlerregister erfolgt auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises für die jeweilige Vermittlertätigkeit. Das öffentliche Vermittlerregister wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Mindestanforderung für den entsprechenden Nachweis ist die Sachkundeprüfung, die vor der IHK abzulegen ist. (Ausnahme: Vermittler akzessorischer Versicherungen).
Bestandsschutz
Vermittler mit langjähriger Berufserfahrung bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie Bestandsschutz in Anspruch nehmen. Das heißt konkret: Wer seit dem 31. August 2000 (oder früher) ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig ist – und dies natürlich auch dokumentieren kann! –, kann sich die Sachkundeprüfung sparen, wenn er während der Zeit der Übergangsregelung Bestandsschutz beantragt. Werden allerdings die Termine versäumt und ist die Übergangsregelung bereits abgelaufen, wird der Bestandsschutz hinfällig!
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung orientiert sich an den Anforderungen der Ausbildung zum Versi-cherungsfachmann (IHK)/zur Versicherungsfachfrau (IHK), für die 222 Stunden Ausbil-dungszeit erforderlich sind.
Der Gesetzgeber schreibt allerdings keine Vorbereitung (Schulung) für die Sachkundeprüfung vor. Zur Prüfung anmelden darf sich jede Person, die die Prüfungsgebühr (vermutlich zwischen 300 und 400 Euro) entrichtet.
Der Maßstab „Versicherungsfachmann/-frau“ als Mindestqualifikation wird künftig an alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen angelegt, also auch an Ausschließ-lichkeits-Vertreter/-innen und an Festangestellte. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die von ihm beschäftigten Vermittler über die angemessene Qualifikation verfügen.
Ausnahme: Nur für Vermittler produktakzessorischer Versicherungen – z.B. in Autohäusern, Reisebüros oder Bestattungsunternehmen, die Versicherungen nur ergänzend zu einem Produkt vermitteln – hält der Gesetzgeber eine geringere Qualifizierung für ausreichend.