Privat-Rechtsschutz

Rechtsschutz

Bei einer Rechtsschutz- Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die Leistungsbereitschaft des Versicherers hat also Grenzen, denn unter „vereinbartem Umfang“ ist natürlich die Versicherungssumme als Höchstgrenze der Leistungen und die Leistungsart zu verstehen. „Leistungsart“ bedeutet hier: der spezifische Bereich, für den die Deckung gilt. Mietrecht ist etwas anderes als Verkehrsrecht. Und ob die letzten „Pommes“ an der Frittenbude einfach nur schlecht waren, oder bereits den Tatbestand der versuchten Körperverletzung erfüllen – das muss eben notfalls ein Gericht klären.

Außerdem müssen die Leistungen für die Interessenwahrnehmung „erforderlich“ sein. Kosten sind z.B. nicht erforderlich (und werden entsprechend nicht erstattet), wenn eine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat; oder wenn der Versicherungsnehmer „mutwillig“ handelt, indem er etwa eine Klage anstrebt, obwohl der Gegner freiwillig zahlen würde.
In welchen Bereichen Deckung gewährt wird, richtet sich nach den gewählten Deckungsbausteinen.

Wer ist versichert

Versichert ist der Versicherungsnehmer und (sofern vereinbart) dessen Familie.

Was ist versichert

Unter den Versicherungsschutz fällt die Übernahme der Kosten für:

  • Rechtsanwalt
  • Gerichtsverfahren
  • Zeugen
  • Gutachter und Sachverständige

Darüber hinaus bieten diverse Versicherer Mehrleistungen wie kostenfreie Erstberatung, Anwaltshotline sowie Mediationsverfahren an.

Deckungsbausteine

klassische Bausteine

  • Privatrechtsschutz
  • Berufsrechtsschutz
  • Verkehrsrechtsschutz
  • Wohnrechtsschutz (nicht als Vermieter!)

optionale Erweiterungen

  • erweiterter Strafrechtsschutz
  • Vermieterrechtsschutz
  • Internetrechtsschutz

versicherbare Leistungsarten

  • Arbeits-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche“. – Ein Thema, das bei einem angespannten und unsicheren Arbeitsmarkt erheblich an Bedeutung gewonnen hat.
     
  • Beratungs-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für eine Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Der Beratungs- Rechtsschutz umfasst genau das, was die Standard-Privatrechtsschutz-Versicherung ausschließt: nämlich Familien- und Erbrecht. Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist, dass eine Änderung der Rechtslage erfolgt ist, deutsches Recht anwendbar ist und der Rechtsanwalt nicht über eine Beratung hinaus tätig wird. Bei einer Beratung über Unterhaltsansprüche wäre „Änderung der Rechtslage“ z.B. die Geburt eines Kindes, bei einer erbrechtlichen Beratung ein Todesfall, bei einer Beratung hinsichtlich einer Ehescheidung die Trennung der Eheleute. – Ein leidiges Thema, sicherlich. Aber die Erfahrung zeigt: Nirgendwo werden Auseinandersetzungen erbitterter geführt als bei familiären Konflikten.
     
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für Verfahren wegen Dienstvergehen oder wegen Verstößen gegen Berufspflichten. Praktische Bedeutung hat diese Leistungsart in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren und in Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit. Hierunter sind Berufs- und Ehrengerichte der jeweiligen Berufe zu verstehen, deren Angehörige zumeist in Kammern zusammengeschlossen sind.
     
  • Eigentümer- und Miet-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten. Versichert sind z.B. Rechtsstreitigkeiten wegen Mieterhöhung, wegen Mängeln der Mietsache, Räumung oder Kündigung. Dingliche Rechte sind beispielsweise Eigentum, sonstige Nutzungsverhältnisse, Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Nachbarschaftsrecht. – „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ (Friedrich Schiller)
     
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. – Da denkt man natürlich wieder an den Straßenverkehr, aber es gibt auch allgemeine Ordnungswidrigkeiten, z.B. ein Verstoß gegen die Meldepflicht (man hat’s nach dem Umzug einfach vergessen), die einem vorgeworfen werden können. Geht es um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kommt es übrigens auf die Erfolgsaussichten für Erteilung einer Deckungszusage nicht an. Der Versicherer übernimmt die Kosten auch, wenn der Temposünder keine Chance hat, weil das Frontfoto gestochen scharf ist und das Messgerät vorschriftsmäßig geeicht und eingesetzt wurde. Allerdings: Wer seine Rechtsschutzversicherung zu häufig strapaziert, muss irgendwann mit einer Kündigung rechnen.
     
  • Schadenersatz-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. – Von Bedeutung ist diese Leistungsart insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, also wenn der Versicherte der Geschädigte ist (oder sich zumindest als solcher fühlt) und seinen Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen will. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen übernimmt die Haftpflichtversicherung.
     
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Rechtsschutz besteht ab gerichtlicher Geltendmachung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht kein Versicherungsschutz. Benötigt wird der Sozialgerichts-Rechtsschutz beispielsweise bei Klageverfahren in Rentenangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Krankenkassen wegen der Übernahme von Heilbehandlungskosten oder der Bewilligung von Kuren und Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit in Leistungsangelegenheiten. – Man legt sich in jedem Fall mit einem mächtigen Gegner mit eigener Rechtsabteilung und spezialisierten Anwälten an. Da gibt einem die Rechtsschutz-Versicherung das nötige Stehvermögen.
     
  • Steuer-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten des Steuer- und sonstigen Abgabenrechts sowie in Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. – Wiederum ein mächtiger Gegner: letztlich nämlich der Staat. Und der hat ja bekanntlich in Gestalt des Finanzamtes ein sehr „einnehmendes“ Wesen.
     
  • Straf-Rechtsschutz:
    Nun wird’s auch noch juristisch, aber das lässt sich beim Thema Rechtsschutz kaum vermeiden. Es wird unterschieden zwischen dem Vorwurf
    – eines verkehrsrechtlichen Vergehens und
    – eines sonstigen Vergehens.
    Bei einem verkehrsrechtliches Vergehen, besteht bei Fahrlässigkeit Versicherungsschutz, auch im Falle der rechtskräftigen Verurteilung. Kommt es bei Vorsatz zu einer Verurteilung besteht rückwirkend kein Versicherungsschutz. – Das ist dann doppeltes Pech.
    Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn das Verfahren wegen vorsätzlicher Begehung eingestellt wird. Dann ist man noch mal mit einem „blauen Auge“ davon gekommen.
    Wird ein sonstiges Vergehen vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit. Ist die Straftat vorsätzlich und fahrlässig begehbar, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an. Das bedeutet natürlich: kein Versicherungsschutz bei Vorsatz. Und bei Straftaten, die überhaupt nur vorsätzlich (also gar nicht fahrlässig) begangen werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
     
  • Vertrags-Rechtsschutz:
    Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich sowie die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten. – Das klingt komplizierter, als es ist. Schuldrechtliche Verträge sind mündliche oder schriftliche Vereinbarungen wie z.B. Kaufverträge. Nicht versichert sind dagegen z.B. Streitigkeiten aus Bauverträgen oder Bürgschaften.
     
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen:
    Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Dies sind zum Beispiel Widerspruchs- und Klageverfahren in Führerscheinangelegenheiten, die eng mit Verkehrsstraftaten zusammenhängen.
     

Wartezeiten

Wartezeiten schließen den Versicherungsschutz nach Vertragsschluss zeitlich begrenzt aus. Abhängig vom Risikoträger und der Art des Rechtsstreits belaufen sich diese üblicherweise auf 0 bis 6 Monate.

Selbstbehalt

Die Versicherer bieten eine Vielzahl an Selbstbehaltsvarianten an. Zu den Gängigsten zählen:

  • 0,00 EUR Selbstbehalt
  • 150,00 EUR Selbstbehalt
  • 250,00 EUR Selbstbehalt
  • 500,00 EUR Selbstbehalt
  • variabel abschmelzender Selbstbehalt

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme deckt die anfallenden Kosten des Rechtsstreits ab. Da diese bei langjährigen Verfahren eine hohe Summe erreichen können, sollte sie ausreichend hoch vereinbart werden.

Darüber hinaus bieten viele Konzepte separate Strafkautionssummen bei Verfahren mit Strafcharakter an.

Zielgruppen mit individuellen Tarifen

  • Öffentlicher Dienst
  • angestellte Ärzte und Apotheker
  • 55+